Patientenverfügung

Selbstbestimmt leben: Eine Patientenverfügung stärkt die Rechte des Patienten.
Wir erklären, was Sie zu Patientenverfügungen wissen müssen.

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Das hat doch Zeit, glauben viele. Das sind doch keine schönen Themen, meinen andere. Ich bin noch viel zu jung, denken einige. Doch manchmal kann es so schnell gehen. Ein Unfall, eine schwere Krankheit. Mit einer Patientenverfügung sorgen Sie für den Krankheitsfall vor. In ihr lässt sich vorweg festlegen, welche medizinischen Behandlungen man wünscht, wenn man nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu äußern. Aber worauf sollte man achten?
Patientenanwalt Dr. Gerald Bachinger beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Patientenverfügungen.

Wann benötige ich eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine oder mehrere medizinische Behandlung(en) ablehnt. Solch eine Willenserklärung können sowohl bereits erkrankte wie auch gesunde Personen abgeben.
Mit einer Patientenverfügung können nur bestimmte – konkret genannte – medizinische Behandlungen abgelehnt werden. Die Grundversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit ist Teil der Pflege und kann nicht abgelehnt werden.

Was passiert, wenn ich keine Patientenverfügung besitze?
Haben Sie keine Patientenverfügung, dann muss grundsätzlich der Arzt nach dem mutmaßlichem Patientenwillen entscheiden. Dieser wird bei Gericht einen Sachwalter bestellen, der ermittelt und der Situation entsprechend entscheidet.  Gibt es eine Vorsorgevollmacht  wird der Bevollmächtigte entscheiden.

Welche Rolle spielt meine Vertrauensperson?
Eine Vertrauensperson ist ein Mensch Ihrer persönlichen Wahl. Das können Angehörige, Freunde, Bekannte, Kollegen, Ihr Hausarzt oder Seelsorger sein, die im gleichen Umfang wie sie selbst vom Arzt informiert werden müssen. Ihre Vertrauensperson, die Sie in der Patientenverfügung benennen, hat das Recht, über Ihren Gesundheitszustand informiert zu werden. Sie können mehrere Vertrauenspersonen anführen, sollten jedoch bedenken, dass das Einbeziehen von mehreren Personen auch zu mehr Unklarheit führen kann.

Wo bewahre ich eine Patientenverfügung am besten auf?
Am besten trägt man immer eine Hinweisnotiz – zum Beispiel in der Geldbörse – mit sich. Übergeben Sie außerdem einer Vertrauensperson eine Kopie und informieren Sie diese darüber, wo sich das Original befindet.

Welche Arten von Patientenverfügungen gibt es?
Es gibt zwei Arten der Verfügung: Je nachdem, wie stark die Verfügung Mediziner an Ihre Wünsche bindet, unterscheidet man zwischen verbindlicher und beachtlicher Patientenverfügung.

Was ist eine verbindliche Patientenverfügung?
Bei dieser Form der Patientenverfügung sind Ärzte genau an den Patientenwillen gebunden. Beim Abfassen müssen genaue Vorschriften eingehalten werden.
Die verbindliche Patientenverfügung ist dann zu empfehlen, wenn Sie genau wissen, welche medizinischen Maßnahmen Sie ablehnen wollen. Gleichzeitig erreichen Sie damit die größtmögliche rechtliche
Sicherheit, dass genau das befolgt wird, was Sie in der Patientenverfügung formuliert haben.

Wie lange gilt eine verbindliche Patientenverfügung?
Eine verbindliche Patientenverfügung gilt für den Zeitraum von längstens fünf Jahren. Das heißt, damit die Verbindlichkeit aufrechtbleibt, müssen Sie vor Ablauf der fünf Jahre die Patientenverfügung erstellen.

Was ist eine beachtliche Patientenverfügung?
Wollen Sie dem Arzt für den Fall, dass Sie selbst Ihren Willen nicht mehr äußern können, eine Entscheidungshilfe, eine Art „Wegweiser“ oder Orientierungshilfe geben, so können Sie Ihre Patientenverfügung als „beachtlich“ verfassen. Der Arzt ist dann nicht streng an die Inhalte der Patientenverfügung gebunden, sondern hat bei der zukünftigen Behandlung einen gewissen Interpretationsspielraum. Dieser Interpretationsraum ist aber immer im Sinne der Inhalte der Patientenverfügung auszulegen und muß den tatsächlichen, mutmaßlichen Patientenwillen berücksichtigen und bietet keinerlei Freiraum zur Willkür.

Wie lange gilt eine beachtliche Patientenverfügung?
Eine beachtliche Patientenverfügung hat kein rechtliches „Ablaufdatum“. Sie können allerdings selbst einen Zeitpunkt in der Patientenverfügung festlegen, bis zu dem die Patientenverfügung gelten soll.

Was geschieht mit den bereits vor dem 1. 6. 2006 errichteten Patientenverfügungen?
Patientenverfügungen, die vor dem neuen Gesetz, also vor dem 1. Juni 2006 errichtet wurden, sind nicht bedeutungslos. Sie werden automatisch zu beachtlichen Patientenverfügungen.

Wann wird die Patientenverfügung wirksam?
Die Patientenverfügung wird erst dann wirksam, wenn Sie nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig sind. Das heißt zu jenem Zeitpunkt, in dem Sie keinen Willen mehr fassen können oder einen gefassten Willen nicht mehr äußern können.

Können Behandlungswünsche in die Patientenverfügung aufgenommen werden?
Behandlungswünsche wie beispielsweise eine bestimmte Art der Schmerzlinderung können ebenfalls Inhalte einer Patientenverfügung sein. Diese Behandlungswünsche müssen
jedoch medizinisch indiziert, das heißt medizinisch notwendig, tatsächlich möglich und rechtlich erlaubt sein.
Falls Sie in der Patientenverfügung eine spezielle Behandlung wünschen, die in Österreich von den Krankenkassen nicht bezahlt wird, sollte Sie der Arzt auf diesen Umstand aufmerksam machen.

Kann ich meine Patientenverfügung jederzeit verändern oder auch widerrufen?
Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit widerrufen. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Auch schlüssige Handlungen wie beispielsweise ein Kopfschütteln auf eine konkrete Frage bezogen können den Widerruf ausdrücken.
Ebenso sind Änderungen Ihrer Patientenverfügung jederzeit möglich. Dabei müssen die gleichen Formerfordernisse und Voraussetzungen wie bei der Ersterstellung erfüllt sein.

Kann ich mit der Patientenverfügung die aktive Sterbehilfe fordern?
Die aktive direkte Sterbehilfe, also etwa das Verabreichen eines Medikamentes mit dem direkten Ziel, das Leben unmittelbar zu verkürzen oder zu beenden, kann nicht Inhalt einer Patientenverfügung sein. Solche Maßnahmen sind in Österreich eindeutig verboten. Jeder Arzt, der hier Hilfe oder Unterstützung leistet, würde sich einer strafbaren Handlung schuldig machen.

Noch mehr Infos erhalten Sie im Ratgeber „Patientenverfügung“,  zum Downloaden unter: www.patientenanwalt.com unter dem Punkt „Ihre Rechte“ oder unter
www.wien.gv.at/sozialinfo/ unter „Recht und Rechtsveletzungen“  www.bmgf.gv.at unter der Rubrik„Gesundheit“, dort unter dem  Abschnitt „Medizin“

Infos und ansprechpartner zu Patientenverfügungen

Wien
Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
Ramperstorffergasse 67
1050 Wien
Telefon: (01) 587 12 04
Fax: (01) 586 36 99
E-Mail: post@wpa.magwien.gv.at
www.wien.gv.at/gesundheit/einrichtungen/patientenanwaltschaft/

Burgenland
Patienten- und Behindertenanwaltschaft Burgenland
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Telefon:( 057) 600 – 2153
Fax: (057) 600 – 2171
E-Mail:
post.patientenanwalt@bgld.gv.at
www.burgenland.at/
buerger-service/landesombudsstelle/
patienten-behindertenanwalt/patienten-
und-behindertenanwaltschaft-burgenland/

Niederösterreich
Patienten- und
Pflegeanwaltschaft
Haus 13
Landhausplatz 1
A-3109 St. Pölten
Telefon: (027 42) 90 05 – 155 75
Fax: (027 42) 90 05 – 156 60
E-Mail: post.ppa@noel.gv.at
www.patientenanwalt.com

Kärnten
Patientenanwaltschaft
Völkermarkter Ring 31
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Telefon: 050 536 57102
Fax: 050 536 57100
E-Mail: patientenanwalt@ktn.gv.at
www.patientenanwalt-kaernten.at

Oberösterreich
Patienten- und
Pflegevertretung
Bahnhofplatz1, 4021 Linz,
Telefon: (0732) 77 20 – 142 15
Fax: (0732) 77 20-21 43 55
E-Mail: ppv.post@ooe.gv.at
www.land-oberoesterreich.gv.at/patientenundpflegevertretung.htm

Salzburg
Patientenvertretung
Michael-Pacher-Straße 36
5020 Salzburg
Telefon: (0662) 80 42 – 2030
Fax: (0662) 80 42 – 3204
E-Mail: patientenvertretung@salzburg.gv.at
www.salzburg.gv.at/themen/gesundheit/
patientenvertretung

Steiermark
PatientInnen- und
Pflegeombudsschaft
Friedrichgasse 9
8010 Graz
Telefon: (0316) 877 – 3350
Fax: (0316) 877 – 4823
E-Mail: ppo@stmk.gv.at
www.patientenvertretung.steiermark.at

Tirol
Patientenvertretung
Meraner Straße 5
6020 Innsbruck
Telefon: (0512) 508 77 00
Fax: (0512) 508 77 05
E-Mail: patientenvertretung@tirol.gv.at
www.tirol.gv.at/gesundheit-vorsorge/
patientenvertretung/

Vorarlberg
Patientenanwaltschaft
Marktplatz 8
6800 Feldkirch
Telefon: (055 22) 815 53
Fax: (055 22) 815 53 – 15
E-Mail: anwalt@patientenanwalt-vbg.at
www.patientenanwalt-vbg.at

Hospiz Österreich
Ungargasse 3/1/18
1030 Wien
Telefon: (01) 803 98 68
Fax: (01) 803 25 80
E-Mail: dachverband@hospiz.at
www.hospiz.at

Österreichische Caritas Zentrale
1160 Wien
Albrechtskreithgasse 19–21
Telefon: (01) 488 31 – 400
Fax: (01) 488 31 – 9400
e-Mail: office@caritas-austria.at
www.caritas.at

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